Aufgaben DER LAG PHASE F Schleswig-HOlstein und Hamburg

Die Aufgabenfelder | Einheitliche Standards und hohe Qualifikation | Rehabilitation vor Pflege

Die Aufgabenfelder

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Einheitliche Standards und hohe Qualifikation

Grundlage unserer Arbeit sind die „Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen – Standards der Langzeitbehandlung in Phase F“, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR, Frankfurt. Weitere Informationen und Download hier.
Unsere Hauptaufgabe ist es, diese Empfehlungen in den Einrichtungen vor Ort umzusetzen.
Basis der Arbeit in Fachpflegeeinrichtungen der Phase F ist die besondere Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir beschäftigen Pflegefachkräfte mit den Zusatzqualifikationen Intensivpflege und Heimbeatmung sowie Pflegeexperten für Menschen im Wachkoma. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten kontinuierlich Fortbildungen (zum Beispiel in Trachealkanülenpflege, Heimbeatmung, Bobath, Kinästhetik und anderen pflegefachlichen Themen). Die Fachkraftquote liegt deutlich über der von nicht spezialisierten Einrichtungen.
Die Pflege und Betreuung schwerstpflegebedürftiger Personen setzt die Bereitschaft zur Fürsorge und die Einstellung voraus, dass Menschen im Wachkoma ein Recht auf Leben haben. Die Pflegenden in Fachpflegeeinrichtungen verfügen nicht nur über umfangreiche Fachkenntnisse und Fertigkeiten, sondern zeichnen sich durch Wahrnehmungsfähigkeit, Geduld und Einfühlungsvermögen im Umgang mit den betroffenen Menschen und ihren Angehörigen aus.

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Rehabilitation vor Pflege

Im Vordergrund steht die Schaffung und Weiterentwicklung allgemeinverbindlicher, landeseinheitlicher Standards in der Versorgung Schwer- und Schwerst-Schädel-Hirnverletzter. Die Betroffenen haben Anspruch auf eine umfassende Versorgung, welche die aktivierende Grund- und Behandlungspflege, medizinisch-therapeutische sowie alle weiteren erforderlichen Wiedereingliederungshilfen umfasst. Ein solch breit angelegtes Versorgungsangebot von stationären und ambulanten Unterstützungsleistungen kann nur durch landeseinheitliche Sonderregelung erreicht werden. Es gilt der in der Pflegeversicherung verankerte Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“!

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